Vertrag über den Waffenhandel (engl. Arms Trade Treaty) vom 2.4.2013

Hier ist ein Link zu diesem Vertrag, der am 24.12.2014 in Kraft getreten ist.

Vertragsstaaten

Gemäß Art. 6 Abs. 3 dieses Vertrages darf ein Vertragsstaat  keinerlei Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 oder Gütern im Sinne des Art. 3 oder 4 genehmigen, wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung Kenntnis davon hat, dass die Waffen oder Güter bei der Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949, Angriffen auf zivile Objekte oder Zivilpersonen, die als solche geschützt werden, oder anderen Kriegsverbrechen im Sinne völkerrechtlicher Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, verwendet werden würden

Art. 7 Abs. 7 lautet. "Erlangt ein ausführender Vertragsstaats nach Erteilung der Genehmigung Kenntnis von neuen entscheidungserheblichen Informationen, so wird er ermutigt, die Genehmigung, wenn angebracht nach Konsultierung des einführenden Staates, neu zu bewerten."

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