Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

 Art. 2 Abs. 1 verpflichtet jeden Vertragsstaat, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem  Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten, und zwar (u.a.) ohne Unterschied der politischen oder sonstigen Anschauung.

Hier ist ein Link zu diesem internationalen Übereinkommen.

Art. 19 garantiert die Meinungsfreiheit, Art. 21 die Versammlungsfreiheit und Art. 22 die Vereinigungsfreiheit.

Fünf UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte vertraten in einem gemeinsamen Schreiben an den damaligen Außenminister Heiko Maaß den Standpunkt, dass der gegen BDS gerichtete Bundestagsbeschluss vom 17.5.2019 mit den Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht vereinbar ist.

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