Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits
Art. 2: Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.
Hier ist ein Link zu diesem Assoziationsabkommen (konsolidierte Version). Es ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft (Art. 82).
Der aus Mitgliedern beider Seiten bestehende Assoziationsrat (Art. 67 f.) kann auch mit Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens befasst werden (Art. 75 Abs. 1). Für den Fall, dass die Streitigkeit so nicht beigelegt werden, sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor (Art. 75 Abs. 4).
Zur Möglichkeit einer Suspendierung wegen erheblicher Vertragsverletzung siehe das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge, insb. Art. 60 dieses Übereinkommen.
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