GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern i.d.F. v. 16.9.2019
Hier ist ein Link zu dem konsolidierten Text.
Die EU-Mitgliedstaaten einigten sich auf acht Kriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung. Das Kriterium 2 ist die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland. Die Mitgliedstaaten "verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, verwendet werden, um schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen" (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c des Gemeinsamen Standpunktes).
Liegen neue sachdienliche Informationen vor, wird jeder Mitgliedstaat darin bestärkt, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen für Gegenstände auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erneut zu prüfen (Art. 1 Abs. 1a des Gemeinsamen Standpunktes).
Kommentare
Kommentar veröffentlichen