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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

 Art. 2 Abs. 1 verpflichtet jeden Vertragsstaat, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem  Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten, und zwar (u.a.) ohne Unterschied der politischen oder sonstigen Anschauung.