Suspendierung eines EU-Abkommens: Der Präzedenzfall Jugoslawien
Am 11.11.1991 setzte der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Handelszugeständnisse nach dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien durch die Verordnung (EWG) Nr. 3300/91 mit sofortiger Wirkung aus, weil er in den fortgesetzten Feindseligkeiten und ihren Auswirkungen auf die wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen sowohl der einzelnen Republiken Jugoslawiens unter einander als auch mit der EG eine grundlegende Veränderung der Umstände sah, unter denen das Abkommen geschlossen worden war. Eine deutsche Firma machte, als infolgedessen ein höherer Zollsatz auf ihre Weinimporte aus Jugoslawien angewandt wurde, gerichtlich geltend, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3300/91 ungültig sei. In seinem Urteil vom 16.6.1998 - C-162/96, Racke , sah der EuGH keine Gründe, die die Gültigkeit der Aussetzungsverordnung beeinträchtigen könnten. In völkerrechtlicher Hinsicht führte er aus, dass Art. 62 Ab...