Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz)
Hier ist ein Link zu diesem Gesetz , das das Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 GG ist. Nach dieser Vorschrift dürfen zur Kriegführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
Die Genehmigung ist gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 Kriegswaffenkontrollgesetz zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde.
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegswaffenkontrollgesetz ist die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 6 Abs. 3 genannten Versagungsgründe nachträglich offenbar geworden oder eingetreten ist, es sei denn, dass der Grund innerhalb einer zu bestimmenden Frist beseitigt wird.
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