Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz)

Hier ist ein Link zu diesem Gesetz , das das Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 GG ist. Nach dieser Vorschrift dürfen zur Kriegführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

Die Genehmigung ist gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 Kriegswaffenkontrollgesetz zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde.

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegswaffenkontrollgesetz ist die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 6 Abs. 3 genannten Versagungsgründe nachträglich offenbar geworden oder eingetreten ist, es sei denn, dass der Grund innerhalb einer zu bestimmenden Frist beseitigt wird.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

"NEVER AGAIN FOR ANYONE" - Das Programm dieses Blogs