Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Dieses Übereinkommen verbietet u.a. die Diskriminierung aufgrund der politischen Meinung.

Hier ist ein Link zu diesem Übereinkommen, das am 15.6.1960 in Kraft getreten ist. Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu seinen Mitgliedsstaaten.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 111 gilt als Diskriminierung u.a. jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die aufgrund der politischen Meinung vorgenommen wird und dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung und Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen. Abs. 2 bestimmt, dass eine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung hinsichtlich einer bestimmten Beschäftigung, die in den Erfordernissen dieser Beschäftigung begründet ist, nicht als Diskriminierung gilt.

Gemäß Art. 2  des Übereinkommens Nr. 111 sind die Mitgliedstaaten des Übereinkommen verpflichtet,  eine Politik zu verfolgen, die darauf abzielt, die Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf zu fördern, um jegliche Diskriminierung auf diesem Gebiet auszuschließen. Die Mitgliedstaaten müssen gem. Art. 3 Buchst. c des Übereinkommens Nr. 111 u.a. alle Verwaltungsvorschriften oder -gepflogenheiten abändern, die mit dieser Politik nicht in Einklang stehen.

Eine Untersuchungskommission der Internationalen Arbeitsorganisation, die eingesetzt worden war, um über eine Beschwerde der World Federation of Trade Unions gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des sog. Radikalenerlasses zu entscheiden, setzte sich in ihrem Bericht ausführlich damit auseinander, wie Art. 1 des Übereinkommens Nr. 111 zu interpretieren ist, soweit es um politische Meinungen geht (siehe insb. Rn. 73 ff.). Sie sah diese Vorschrift als verletzt an.

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