Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.9.2020 - VerfGH 49/19.VB-2 - betr. BDS-Beschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen
Der Verfassungsgerichtshof wies die von zwei Vereinen eingelegte Verfassungsbeschwerde in einer ausführlich begründeten Entscheidung als unzulässig ab. Sie richte sich zwar gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand, auch seien die Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich einiger Teile des Landtagsbeschlusses beschwerdebefugt. Jedoch fehlt es an der notwendigen Erschöpfung des Rechtswegs. Eine allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Verurteilung des Landtags zum Widerruf der negativen Werturteile bzw. zur Unterlassung zukünftiger Äußerungen, erscheine nicht von vornherein aussichtslos.
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