Israel legt Rechtsmittel in Sachen Haftbefehl gegen Netanyahu und Gallant ein
Die Vorfahrenskammer des Internationalen Strafgerichtshof machte den Weg für den Erlass der Haftbefehle gegen Netanyahu und Gallant frei, indem sie am 21.11.2024 Anträge Israels, die auf Art. 19 Abs.2 und Art. 18 Abs. 1 des Römischen Status gestützt waren, zurückwies (Beschluss zu Art. 19 Abs. 2 Römisches Statut, Beschluss zu Art. 18 Abs. 1 Römisches Statut). Der erste Beschluss behandelt die Zuständigkeit des Gerichtshofs, der zweite die Frage, ob der Ankläger Israel eine neue Benachrichtigung über die Einleitung von Ermittlungen übermitteln muss.
Am 27.11.2024 beantragt Israel in beiden Verfahren, gestützt auf Art. 82 Abs. 1 Buchst. d des Römischen Statuts Beschwerde einlegen zu dürfen. Diese Vorschrift bezieht sich auf "eine Entscheidung betreffend eine Frage, welche die faire und zügige Durchführung oder das Ergebnis des Hauptverfahrens maßgeblich beeinflussen würde und deren sofortige Regelung durch die Berufungskammer das Verfahren nach Auffassung der Vorverfahrenskammer wesentlich voranbringen würde“. Insoweit kann gemäß Art. 82 Abs. 2 Römisches Statut nur mit Zustimmung der Vorverfahrenskammer Beschwerde eingelegt werden. Hier sind die Anträge, die Israel bezüglich des ersten und des zweiten Beschlusses stellte.
Am selben Tag legte Israel, gestützt auf Art. 82 Abs. 1 Buchst. a des Römischen Statuts, der sich auf "eine Entscheidung betreffend die Gerichtsbarkeit oder Zulässigkeit" bezieht, bei der Berufungskammer gegen beide Beschlüsse Beschwerde ein (Beschwerde betr. Art. 19 Abs. 2 Römisches Statut, Beschwerde betr. Art. 18 Abs. 1 Römisches Statut).
Gemäß Art. 82 Abs 3 Römisches Statut hat eine Beschwerde nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Berufungskammer dies auf entsprechenden Antrag in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung anordnet. Israel stellte in beiden Verfahren vor der Berufungskammer einen entsprechenden Antrag.
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