EuGH: Staatenlosen palästinensischer Herkunft, die beim UNRWA registriert sind, ist die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich zuzuerkennen, wenn der Schutz oder Beistand des UNRWA als nicht länger gewährt angesehen wird
Der Schutz oder Beistand des UNRWA ist dem Antragsteller insbesondere dann als nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet des Einsatzgebiets dieser Organisation aufhält, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensbedingungen und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann.
Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Urteil vom 13.6.2024 - C-563/22 - entschieden.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen