Kommune verbietet Gaza-Demo einfach so - Verwaltungsgericht erinnert an Recht und Gesetz
Die Stadt Frankfurt stützte ihr Verbot einer von ihr ungern gesehenen Versammlung unter dem Motto "United4 Gaza - Stoppt den Völkermord jetzt" angeblich auf eine polizeiliche Gefahrenprognose, konnte dafür aber keine auch nur im Ansatz konkretisierte Begründung liefern. Das Verwaltungsgericht erinnerte die Stadt dann daran, dass es für ein Verbot "einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit" bedarf, wobei Güter von Verfassungsrang tangiert sein müssten, dass außerdem als mildere Mittel zunächst gegen einzelne Störer während der Versammlung vorzugehen sei, ein Verbot aber als ultima ratio nur in Betracht komme, wenn von der gesamten Versammlung Straftaten zu erwarten seien. Der Versuch der Stadt, sich stattdessen auf die Möglichkeit zu stützen, diese Voraussetzungen durch eine strafrechtliche Bewertung zu ersetzen, reiche nicht aus: "Eine Bewertung von Meinungen, die durch Art. 5 GG geschützt werden, steht staatlichen Stellen nicht zu. Auch das Bundesverwaltungsgericht betont eine Neutralität der staatlichen Stellen gegenüber Meinungskundgaben. Sinngemäß führt es in seinem Beschluss vom 27.03.2024 (6 C 1.22) aus, eine Bewertung des Inhalts einer Veranstaltung steht den grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu."
Hier die Presseerklärungen des zunächst angerufenen Verwaltungsgerichts und des die Vorinstanz bestätigenden Verwaltungsgerichtshofs.
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