Haftbefehl gegen Netanjahu et al.? Deutschland spielt auf Zeit

 

Am 27. Juni 2024 gewährte der IStGH Großbritannien die Erlaubnis, die Frage der Zuständigkeit des Gerichts erneut in Zweifel zu ziehen und gab anderen Interessenten an der Frage die Möglichkeit, bis zum 12. Juli 2024 ihre Meinungen darzulegen. Am 12. Juli 2024 bat Deutschland um eine Fristverlängerung, die dem Land ebenso wie potenziellen weiteren Interessenten gewährt wurde. Die Frist währte bis zum 6. August 2024. Am 6. August 2024 reichte Deutschland seine Stellungnahme zu der Frage der Zuständigkeit des IStGH ein. Israel befinde sich im Kriegszustand, die Sachlage ändere sich und das Gericht möge berücksichtigen, dass auch Israel zur Verfolgung von Straftaten fähig und bereit sei und die (nur komplementäre) Zuständigkeit des IStGH daher nicht gegeben sei. Unterzeichnet von Tania von Uslar-Gleichen, Rechtsberaterin des Auswärtigen Amts.   

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