Bundesverwaltungsgericht, 8 C 35.20, Urteil vom 20.1.2022 betr. Meinungsfreiheit und BDS
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Der Sachverhalt und eine Zusammenfassung der Entscheidungsgründe sind in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Entscheidung enthalten. Es heißt darin:
"Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Der Stadtratsbeschluss greift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein, weil er eine nachteilige Rechtsfolge - den Ausschluss von der Benutzung öffentlicher Einrichtungen - an die zu erwartende Kundgabe von Meinungen zur BDS-Kampagne oder zu deren Inhalten, Zielen und Themen knüpft. Die darin liegende Beschränkung der Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt."
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