UN Menschenrechtsrat 2025: das Dokument zum Genozid

Das Human Rights Council der UNO veröffentlichte am 16. September 2026 ein Conference Room Paper der Independent International Commission of Inquiry zur juristischen Bewertung von Israels Verhalten in den besetzten Gebieten unter dem Gesichtspunkt der Genozid-Konvention. Der am 16. September 2025 veröffentlichte Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für die besetzten palästinensischen Gebiete einschließlich Ostjerusalems und Israel gelangt zu dem Ergebnis, dass der Staat Israel seit Oktober 2023 im Gazastreifen einen Völkermord an der palästinensischen Bevölkerung begangen hat und dieser zum Untersuchungszeitpunkt noch andauerte.

Die Kommission, die 2021 durch den UN-Menschenrechtsrat eingesetzt wurde, untersucht nicht lediglich einzelne mögliche Kriegsverbrechen, sondern erstmals in diesem Zusammenhang systematisch, ob die Voraussetzungen des Genozidtatbestands nach Art. II der Völkermordkonvention von 1948 erfüllt sind.

Der Untersuchungszeitraum reicht vom 7. Oktober 2023 bis zum 31. Juli 2025. Geografisch beschränkt sich die Analyse auf den Gazastreifen. Andere Gebiete, insbesondere das Westjordanland einschließlich Ostjerusalems, bleiben ausdrücklich einer möglichen späteren Untersuchung vorbehalten.

Die Kommission stützt sich auf eigene Ermittlungen, Zeugenbefragungen, medizinische und sonstige Sachverständigenaussagen, Bild- und Videomaterial, öffentliche Erklärungen israelischer Entscheidungsträger und bereits veröffentlichte Untersuchungsberichte.

Ihr Beweismaßstab lautet reasonable grounds to conclude, also das Vorliegen hinreichender bzw. vernünftiger Gründe für die entsprechenden Schlussfolgerungen. Dies ist von den strengeren Anforderungen an eine strafgerichtliche Verurteilung zu unterscheiden.

Die Kommission betont, dass sie keine gerichtliche Entscheidung trifft. Insbesondere greift sie dem beim Internationalen Gerichtshof (IGH) anhängigen Verfahren Südafrika gegen Israel nicht vor. Ebenso wenig entscheidet sie über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit bestimmter Personen nach dem Römischen Statut. Ihr Untersuchungsgegenstand ist vielmehr die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates Israel.

Ihre Argumentation folgt drei Hauptschritten:

  1. Zunächst prüft sie, ob die objektiven Handlungen vorliegen, die Art. II der Genozidkonvention erfasst.

  2. Anschließend untersucht sie, ob sich die besondere Absicht nachweisen lässt, die palästinensische Bevölkerung des Gazastreifens ganz oder teilweise als Gruppe zu zerstören (dolus specialis).

  3. Schließlich behandelt sie die rechtlichen Konsequenzen für Israel und die Verpflichtungen anderer Staaten zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.

Die zentrale Aussage lautet, dass nicht allein die große Zahl der Todesopfer und die umfangreichen Zerstörungen den Genozidvorwurf begründen. Entscheidend sei vielmehr die Verbindung dieser Vorgänge mit systematischen Verhaltensmustern und Äußerungen israelischer Entscheidungsträger, aus denen sich nach Auffassung der Kommission die erforderliche Vernichtungsabsicht ergibt.

Fundstelle: Randnummern (Rn.) 1–17, 251–255.

2. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Völkermordes

Art. II der Genozidkonvention nennt fünf verschiedene Handlungen, die bei Vorliegen der besonderen Vernichtungsabsicht Völkermord darstellen können.

Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass vier der fünf Tatbestandsalternativen im Gazastreifen verwirklicht worden sind. Für die fünfte Alternative, die gewaltsame Überführung von Kindern in eine andere Gruppe, sieht sie keine ausreichenden Belege.

a) Tötung von Mitgliedern der geschützten Gruppe (Art. II lit. a)

Der Bericht dokumentiert die massenhafte Tötung palästinensischer Zivilpersonen durch israelische Militäroperationen. Dabei hebt die Kommission insbesondere die außergewöhnlich hohe Zahl getöteter Kinder und Frauen hervor.

Sie untersucht Angriffe auf Wohnhäuser, Flüchtlingsunterkünfte, Schulen, Krankenhäuser und Gebiete, die zuvor als sichere Zufluchtsorte ausgewiesen worden waren.

Besondere Aufmerksamkeit erhalten Fälle, in denen medizinisches Personal, humanitäre Helfer, Journalisten und andere geschützte Personen getötet wurden.

Ausführlich behandelt wird unter anderem die Tötung von Rettungskräften in Tal as-Sultan bei Rafah am 23. März 2025. Die Kommission sieht in diesem Fall erhebliche Anhaltspunkte für vorsätzliche Angriffe auf erkennbar geschützte medizinische Einrichtungen und Personen.

Darüber hinaus berücksichtigt sie die zahlreichen Todesfälle durch Hunger, Unterversorgung und die Zerstörung medizinischer Behandlungsmöglichkeiten, soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit israelischen Maßnahmen besteht.

Die Kommission betrachtet die Tötungen nicht als bloße Addition einzelner Vorfälle, sondern als Bestandteile eines umfassenden militärischen Vorgehens, das wiederholt auch besonders schutzbedürftige Zivilpersonen traf.

Sie stellt fest, dass das objektive Tatbestandsmerkmal der Tötung von Mitgliedern der geschützten Gruppe erfüllt ist.

b) Verursachung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden (Art. II lit. b)

Die zweite Tatbestandsalternative umfasst nach der völkerstrafrechtlichen Rechtsprechung nicht nur schwere körperliche Verletzungen, sondern auch gravierende psychische Schädigungen, Folter und sexualisierte Gewalt.

Der Bericht beschreibt schwere Verbrennungen, Amputationen, dauerhafte Behinderungen, unbehandelte Verletzungen und psychische Traumatisierungen.

Besonders hervorgehoben wird die Situation von Kindern, die ihre Eltern verloren, schwere Verletzungen erlitten oder wiederholt Bombardierungen und Vertreibungen ausgesetzt waren.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Behandlung palästinensischer Gefangener. Die Kommission verweist auf dokumentierte Fälle von Folter, entwürdigender Behandlung und sexueller Gewalt in israelischem Gewahrsam.

Sie berücksichtigt außerdem die psychischen Folgen wiederholter Evakuierungsanordnungen und der ständigen Unsicherheit, ob ausgewiesene Schutzgebiete tatsächlich Sicherheit bieten.

Nach den im Bericht genannten Erhebungen waren bis Juni 2025 mehr als 1,9 Millionen Menschen im Gazastreifen vertrieben worden, viele von ihnen mehrfach.

Die Kommission bewertet diese Vorgänge als schwere körperliche und seelische Schädigungen im Sinne der Genozidkonvention.

c) Vorsätzliche Auferlegung zerstörerischer Lebensbedingungen (Art. II lit. c)

Dieser Tatbestandsalternative widmet der Bericht besonders großen Raum. Sie ist für die rechtliche Argumentation von zentraler Bedeutung.

Art. II lit. c erfasst Lebensbedingungen, die darauf angelegt sind, die physische Zerstörung einer geschützten Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen. Ein entsprechender Todeseintritt muss dafür nicht bereits bei sämtlichen Betroffenen eingetreten sein.

Die Kommission untersucht vor allem die Zerstörung von Wohnraum, landwirtschaftlichen Flächen, Wasserversorgung, Abwassersystemen, medizinischen Einrichtungen und anderen Grundlagen menschlichen Überlebens.

Die weitgehende Zerstörung des Gesundheitswesens habe dazu geführt, dass selbst grundsätzlich behandelbare Erkrankungen und Verletzungen lebensbedrohlich geworden seien.

Besonderes Gewicht erhält die Einschränkung bzw. Blockade der Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten, Wasser, Elektrizität und Treibstoff.

Die Kommission geht davon aus, dass Hunger und humanitäre Not nicht lediglich unbeabsichtigte Begleiterscheinungen militärischer Operationen waren. Sie beschreibt vielmehr eine Politik, bei der die Verweigerung lebensnotwendiger Versorgung als Mittel der Kriegführung eingesetzt worden sei.

Untersucht werden auch die Folgen der israelischen Kontrolle über Hilfslieferungen und die Gefahren für Zivilpersonen an Lebensmittelverteilungsstellen.

Hinzu kommt die zwangsweise Verdrängung großer Bevölkerungsteile aus ihren Wohngebieten. Durch militärische Korridore, Pufferzonen und Sperrgebiete seien weite Teile des Gazastreifens für die Bewohner unzugänglich geworden.

Die Kommission sieht in der Gesamtheit dieser Maßnahmen die vorsätzliche Schaffung von Lebensbedingungen, die auf die physische Zerstörung der palästinensischen Bevölkerung zumindest eines Teils der Gruppe gerichtet seien.

d) Maßnahmen zur Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe (Art. II lit. d)

Die vierte Tatbestandsalternative betrifft Maßnahmen, die auf die Verhinderung von Geburten innerhalb einer geschützten Gruppe gerichtet sind.

Die Kommission behandelt insbesondere die Zerstörung der Al-Basma-Klinik für künstliche Befruchtung im Dezember 2023.

Bei diesem Angriff wurden nach den Ermittlungen rund 4.000 eingefrorene Embryonen und etwa 1.000 weitere reproduktionsmedizinische Proben zerstört, darunter Spermien und unbefruchtete Eizellen.

Die Kommission bewertet dies nicht nur als Sachbeschädigung oder Zerstörung medizinischer Infrastruktur, sondern als Eingriff in die Fortpflanzungsmöglichkeiten palästinensischer Familien.

Dabei berücksichtigt sie die weitreichenden Folgen für Frauen und Paare, die auf entsprechende medizinische Verfahren angewiesen waren und deren Chancen auf eigene Kinder teilweise endgültig verloren gingen.

Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass auch der Tatbestand von Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten verwirklicht worden sei.

Damit sieht die Kommission vier objektive Tatbestandsalternativen der Genozidkonvention als erfüllt an.

Fundstelle: Rn. 18–155.

3. Die besondere Vernichtungsabsicht (dolus specialis)

Der rechtlich anspruchsvollste und für das Ergebnis entscheidende Teil des Berichts betrifft den Nachweis der besonderen Absicht, die palästinensische Bevölkerung im Gazastreifen als geschützte Gruppe ganz oder teilweise physisch zu zerstören.

Die Kommission hebt hervor, dass selbst zahlreiche schwerste Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ohne Weiteres Völkermord darstellen. Hinzukommen muss die auf die Gruppe als solche gerichtete Vernichtungsabsicht.

Für deren Nachweis unterscheidet die Kommission zwei Beweiswege.

Erstens: Äußerungen politischer und militärischer Entscheidungsträger als unmittelbare Beweise.

Untersucht werden zahlreiche öffentliche Erklärungen israelischer Regierungsmitglieder und militärischer Führungspersonen seit dem 7. Oktober 2023.

Besondere Bedeutung misst die Kommission folgenden Äußerungen zu:

  • Der damalige Verteidigungsminister Yoav Gallant erklärte am 9. Oktober 2023 die vollständige Belagerung Gazas und bezeichnete die Gegner als „menschliche Tiere“.

  • Präsident Isaac Herzog erklärte am 13. Oktober 2023, die gesamte Bevölkerung Gazas trage Verantwortung; die Unterscheidung zwischen beteiligten und unbeteiligten Zivilpersonen stellte er damit infrage.

  • Ministerpräsident Benjamin Netanyahu bezog sich am 28. Oktober 2023 auf die biblische Geschichte von Amalek. Die Kommission interpretiert diese Bezugnahme im Zusammenhang mit den militärischen Vorgängen und anderen Äußerungen als Hinweis auf eine mögliche Vernichtungsabsicht.

Zusätzlich berücksichtigt sie zahlreiche Erklärungen hochrangiger Militärangehöriger und dokumentierte Äußerungen israelischer Soldaten, die Zerstörungen und Tötungen als Rache oder als Mittel zur dauerhaften Beseitigung palästinensischen Lebens im Gazastreifen darstellten.

Die Kommission betrachtet diese Aussagen nicht isoliert. Entscheidend sei ihr Zusammenhang mit dem anschließenden tatsächlichen Verhalten der Streitkräfte.

Zweitens: Indizien aus dem Gesamtverhalten der israelischen Behörden und Streitkräfte.

Hier greift die Kommission auf einen Maßstab zurück, den der IGH insbesondere in seiner Rechtsprechung zu Bosnien und Kroatien entwickelt hat.

Soll eine Vernichtungsabsicht aus einem Verhaltensmuster erschlossen werden, muss sie die einzige vernünftigerweise mögliche Schlussfolgerung aus den festgestellten Tatsachen sein (the only reasonable inference).

Die Kommission setzt sich daher ausdrücklich mit den von Israel angegebenen militärischen Zielen auseinander: Selbstverteidigung nach dem Angriff der Hamas vom 7. Oktober 2023, Zerschlagung der Hamas und Befreiung der israelischen Geiseln.

Sie bestreitet nicht, dass diese Ziele von Israel geltend gemacht werden. Sie gelangt jedoch zu dem Ergebnis, dass sie das tatsächlich dokumentierte Gesamtverhalten nicht hinreichend erklären.

Besonders berücksichtigt sie dabei die systematischen Angriffe auf zivile Einrichtungen, die umfangreichen Tötungen, die Zerstörung des Gesundheitswesens, die wiederholten Vertreibungen, die Einschränkung humanitärer Versorgung und die gezielte Schädigung von Kindern.

Nach Auffassung der Kommission lassen sich Umfang, Dauer und Systematik dieser Maßnahmen nicht plausibel allein durch militärische Notwendigkeiten erklären.

Ihre zentrale rechtliche Schlussfolgerung lautet deshalb: Aus der Gesamtheit der Beweise ergibt sich die Absicht zur zumindest teilweisen physischen Zerstörung der palästinensischen Bevölkerung Gazas als einzig vernünftige Schlussfolgerung.

Damit seien neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch die subjektiven Voraussetzungen des Völkermordes erfüllt.

Bemerkenswert ist, dass der Bericht die Erklärungen der politischen Führung als unmittelbare Belege für die Vernichtungsabsicht wertet, während das tatsächliche Verhaltensmuster als zusätzliche, davon unabhängige Indiziengrundlage herangezogen wird. Fundstelle: Rn. 156–220. 

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