Geheimpapier könnte Beziehung EU-Israel belasten
Ein Bericht kam zu dem Schluss, dass Israel die Geschäftsgrundlage des Assoziierungsabkommens mit der EU (die Einhaltung der Menschenrechte) verlassen habe. Die EU hielt den Bericht unter Verschluss und sträubte sich energisch, einem Interessenten (namens Henri Coen) diesen Bericht zur Kenntnis zu geben - musste dann aber doch nachgeben.
Hier der Ablauf:
1. Juli 2025: Henri Coen bittet den Europäischen Rat um die Zusendung des Berichts über die Einhaltung von Artikel 2 des EU-Israel-Assoziierungsabkommens. Am 7. Juli Bestätigung des Eingangs; am 29. Juli: Mitteilung, dass die Antwort länger als gewöhnlich dauern werde; am 20. August: Mitteilung, dass kein Zugang zum Dokument gewährt werden könne - Sorge um das Verhältnis zu Israel. Hier der Text:
U.Z.: 25/1999_
Sehr geehrter Herr Coen,
vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten des Rates der Europäischen Union.1
Wir haben festgestellt, dass das Dokument 10499/25 RESTREINT UE/EU RESTRICTED von Ihrem Antrag erfasst wird.
Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, dass aus den unten dargelegten Gründen der Zugang zu diesem Dokument nicht gewährt werden kann.
Der Europäische Auswärtige Dienst, Verfasser des Dokuments, wurde zu seiner möglichen Freigabe konsultiert. Aufgrund seiner Erläuterungen kommt das Generalsekretariat des Rates zu dem Schluss, dass der öffentliche Zugang zu dem Dokument aus folgenden Gründen zu verweigern ist.
Das Dokument 10499/25 ist eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“. Dies bedeutet, dass die unbefugte Weitergabe seines Inhalts für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.2
Dieses Dokument enthält einen Vermerk des Büros des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte über die Einhaltung von Artikel 2 des Assoziierungsabkommens EU-Israël durch Israel (Menschenrechtsklausel).
Die Freigabe der in diesem Dokument enthaltenen Informationen würde die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Israel beeinträchtigen.
Eine solche Freigabe würde daher den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen. Folglich muss das Generalsekretariat den Zugang zu diesem Dokument verweigern.3
Wir haben außerdem die Möglichkeit der Freigabe von Teilen des Dokuments geprüft.4 Da die Ausnahme vom Recht auf Zugang jedoch für den gesamten Inhalt des Dokuments gilt, ist das Generalsekretariat auch nicht in der Lage, einen teilweisen Zugang zu gewähren.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Dokumentenzugangsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) können Sie den Rat binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Antwortschreibens um eine Überprüfung dieses Bescheides ersuchen. Sollten Sie eine solche Überprüfung für notwendig erachten, werden Sie gebeten, die Gründe hierfür anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Fernando FLORINDO
Rue de la Loi/Wetstraat 175 - B-1048 Bruxelles/Brussel - Belgique/België. Tel. +32 (0)2 281 67 10 - www.consilium.europa.eu - access@consilium.europa.eu
Nach einer Beschwerde von Henri Coen sah es dann bereits am 8. September wieder anders aus. Der Zugang zum Dokument wurde gewährt und das Dokumernt zeigt: Israel verletzt das Verbot von Kollektivstrafen (GC IV Art. 33, CIHL Regel 103), setzt Hunger als Kriegswaffe ein (Customary IHL Regel 53), verletzt die Verpflichtung zur ungehinderten Bereitstellung humanitärer Hilfe (GC IV, 23, 55, 56, 69, Customary IHL), die Rechte auf Nahrung, Wasser, Gesundheit und Arbeit (ICESCR 6, 11, 12, ICCPR 6,7), begeht Angriffe mit hohen Opferzahlen (Recht auf Leben, ICCPR, Art. 6; IHL-verletzt Prinzipien der Unterscheidung, Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen bei Angriffen), verletzt die Prinzipien des Schutzes medizinischer Infrastruktur (GC IV, 56), verletzt Rechte auf Gesundheit und Leben (ICESCR 12, ICCPR 6) und eine Vielzahl weiterer Prinzipien des IHL.
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