Strafbewehrung des Leugnens des Existenzrechts Israels: Forderung aus Hessen

Nachdem das Oberverwaltungsgericht NRW im November 2025 festgestellt hatte, dass das Leugnen des Existenzrechts Israels für sich genommen keinen Straftatbestand erfülle, brachte das Land Hessen am 23. April 2026 einen Antrag zur Erweiterung des § 130 StGB ein, mit dem diese Strafbarkeitslücke geschlossen werden soll. Nun soll auch mit Haft bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wer öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet, und dies in einer Weise tut, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Begründung:

 "Das Existenzrecht des durch die Staatengemeinschaft anerkannten Mitgliedstaats der Vereinten Nationen Israel wird etwa durch Gebrauch der Losung „From the River to the Sea, Palestine will be free“ oder durch Präsentation von Landkarten des Nahen Ostens, in denen das heutige Israel durch einen „palästinensischen Staat“
in den Grenzen Israels, des Gazastreifens und des sog. Westjordanlands ersetzt
ist, verneint. - Der kommunikative Sinngehalt dieser Äußerungen erschöpft sich jedoch regelmä-
ßig nicht in der Nichtanerkennung der staatlichen Legitimität Israels. Die Leugnung
des Existenzrechts Israels steht vielmehr in einem unauflöslichen historischen und
politischen Zusammenhang zu dem Mord an den europäischen Juden durch das
nationalsozialistische Deutschland. Die Gründung Israels mit der Proklamation der
Unabhängigkeit als selbständiger Staat am 14. Mai 1948 sowie der der Staats-
gründung vorausgehende Teilungsplan der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 29. November 1947 waren maßgeblich beeinflusst durch die Folgen
des Zweiten Weltkriegs und die Ermordung der europäischen Juden. Die Vernei-
nung der Legitimität Israels bedeutet, im phänotypischen Regelfall, eine Ableh-
nung der Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft und der Bun-
desrepublik für den Schutz jüdischer Menschen. Diese Meinungsäußerung relati-
viert damit im Ergebnis nicht nur den Holocaust und die besondere historische
Verantwortung für den unbedingten Schutz der Opfer des Menschheitsverbre-
chens und ihrer Nachfahren, sondern sie missachtet zugleich die Identitätsprä-
gung der grundgesetzlichen Ordnung als Antwort auf die Gewalt- und Willkürherr-
schaft des Nationalsozialismus.
Die Missachtung der völkerrechtlichen Folgen des Mordes an den europäischen
Juden verletzt den Anspruch Israels auf Anerkennung als gleichberechtigtes Mit-
glied der Völkergemeinschaft und der Anerkennung des jüdischen Selbstbestim-
mungsrechts. Sie entfaltet zugleich Wirkungen in Richtung auf die Achtung von
Jüdinnen und Juden als gleichberechtigte Mitglieder von Gesellschaften und be-
fördert damit Ausgrenzung und Gewalt. Der Leugnung besonderer Schutzbedürf-
tig- und Schutzwürdigkeit von Jüdinnen und Juden infolge der Shoa und dem darin
liegenden Entzug des Schutzes vor Ausgrenzung, Dämonisierung und Enthuma-
nisierung wohnt die Gefahr gewalttätiger Übergriffe inne. Hier besteht ein innerer
Zusammenhang zum Legitimationsgrund der Bestrafung von Taten gemäß § 130
Abs. 3 StGB (sog. „Holocaustleugnung“), der gleichfalls die Beziehung des Leug-
nungsverhaltens zur Anwendung physischer Gewalt betrifft (vgl. dazu Fischer,
StGB, § 130 Rn. 24a mwN).-3- Drucksache 227/26
Das geltende Recht sieht bisher keine Strafbarkeit für die Leugnung des Existenz-
rechts des Staates Israel und den Aufruf zur Beseitigung Israels vor (s. auch OVG
Münster, Beschluss vom 21. November 2025 - 15 B 1300/25). Einschlägige Paro-
len können als Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB zu sanktionieren
sein. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der Äußerung durch eine kontex-
tualisierte Auslegung ein Inhalt entnommen werden kann, dass bestimmte, der
Aufzählung des § 140 StGB zu entnehmenden rechtswidrigen Taten gutgeheißen
werden. Auch eine Strafbarkeit wegen Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten ge-
mäß § 111 StGB kommt regelmäßig nicht in Betracht. Tatbestandlich vorausge-
setzt ist insoweit die Aufforderung zu einer hinreichend bestimmten Tat. Dass die
Leugnung des Existenzrechts Israels eine gewaltsame Abschaffung seiner Staat-
lichkeit im phänotypischen Regelfall impliziert, reicht für die Tatbestandsverwirkli-
chung ohne nähere Konkretisierung nicht aus.
Der Tatbestand der Volksverhetzung erfasst friedensstörende Hetze in Form des
Aufstachelns zum Hass und des Aufforderns zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des Menschenwürdeangriffs gemäß § 130
Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Strafnorm hat indes die Bezugnahme auf Teile der inländi-
schen Bevölkerung zur Voraussetzung. Nicht hinreichend ist es, dass sich die
Aussage ausdrücklich gegen den Staat Israel richtet. Daran ändert sich nichts
dadurch, dass entsprechende Aussagen regelmäßig einen Subtext haben, der
sich auch gegen deutsche Staatsangehörige jüdischen Glaubens richtet. Im
Übrigen handelt es sich bei der Leugnung des Existenzrechts Israels regelmäßig
um „Umwegkommunikation“, die die zugrunde liegende antisemitische Motivation
und die billigende Inkaufnahme von Gewalt gegen Jüdinnen und Juden durch die
formale Rubrizierung als Kritik an staatlichem Handeln verbrämt. Dieser unter-
schwellige Sinngehalt wird durch § 130 Abs. 1 StGB nicht erfasst, da die
Sanktionsnorm nur Angriffe auf bestimmte Personenmehrheiten unter Strafe stellt.
Schließlich kommt für den speziellen, nur eine kleine Teilmenge der relevanten
Sachverhalte bildenden, Fall des öffentlichen Gebrauchs der Parole „from the river
to the sea“ eine Strafbarkeit als Verwenden von Kennzeichen terroristischer Orga-
nisationen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 86a Abs 1 Nr. 1 StGB in
Betracht. Effektiv strafbewehrt ist das Verhalten jedoch nur, wenn der Äußernde
die Losung in objektiv und subjektiv vorwerfbarer Weise (auch) als Kennzeichen
der terroristischen Organisationen verwendet hat" 

Hier die Entscheidung des OVG und der Text

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