Christoph Möllers: Grundrechtliche Grenzen und grundrechtliche Schutzgebote staatlicher Kulturförderung
Eine der Thesen dieses Gutachtens lautet: "Der BDS-Beschluss des Deutschen Bundestages entfaltet als schlichter Parlamentsbeschluss keine rechtliche Bindungswirkung – weder gegenüber staatlichen Behörden noch gegenüber den Bürgerinnen. Wenn er von staatlichen Behörden angewendet wird, verstößt diese Anwendung nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzgerichte gegen die Meinungsfreiheit. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Nutzung allgemein zugänglicher öffentlicher Einrichtungen und ist damit nicht vollständig auf Kulturinstitutionen abzubilden. Aber auch für diese gilt, dass der Hinweis auf „BDS-Nähe“ als solcher kein valides Beurteilungskriterium darstellt, weil dieser zum einen mit Blick auf betroffene Personen zu unspezifisch bleibt und zum anderen keine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter anderer aufweist, die für eine Einschränkung erforderlich wäre. Damit fügt sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nahtlos in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit antisemitischer Äußerungen ein. Sanktionierbar sind nicht Äußerungen von Gesinnungen als solche, sondern nur solche, die zu Rechtsguteinbußen führen."
Hier ist ein Link zu dem Gutachten von Christoph Möllers.
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